Handschriftliche Änderungen im Testament: So geht’s

Ein handschriftliches Testament lässt sich ändern – wenn man es richtig macht.
Vorsicht ist geboten, wenn Sie ihr Testament handschriftlich ändern möchten.

Ein nicht notariell beglaubigtes Testament muss komplett handschriftlich verfasst sein, damit es Gültigkeit hat und man Streitigkeiten bei der Beantragung des Erbscheins vermeidet. 

Doch was, wenn man in seinem handschriftlichen Testament Änderungen eintragen möchte? Gibt es dabei etwas zu beachten? Allerdings, und zwar eine ganze Menge. 

Handschriftliches Testament: Vorsicht bei Änderungen

Wer sein Testament handschriftlich verfasst, macht schonmal viel richtig. Trotzdem kann es immer mal wieder vorkommen, dass das Testament geändert werden soll. Zum Beispiel dann, wenn sich die Vermögensverhältnisse geändert haben, oder auch aus ganz unterschiedlichen privaten Gründen. 

Erblasser, die dann kurzerhand ihr handschriftliches Testament ändern wollen, müssen dabei sehr vorsichtig sein, denn bei einem Fehler, ist der Rechtsstreit vorprogrammiert.

Handschriftliches Testament: Das Problem mit den Durchstreichungen

Ein Testament soll dazu dienen, den letzten Willen des Erblassers festzuhalten – und genau das kann bei Durchstreichungen zum Problem werden. Gerne wird dabei ein Fall zitiert, bei dem der Erblasser zunächst ein Ehepaar und seine Cousine, die monatlich 500 Euro bekommen sollte, zu seinen Erben einsetzte. Bei dem Antrag auf Ausstellung des Erbscheins stellte sich jedoch heraus, dass die Passage, in der das Ehepaar als Erbe eingesetzt war, durchgestrichen war. Damit war das Ehepaar natürlich nicht einverstanden. Die Beiden behaupteten, dass die Durchstreichung nicht dem Willen des Erblassers entsprechen konnte. Schließlich war die in einer anderen Farbe und nicht nachvollziehbar, von wem sie stammt. Also, ob tatsächlich der Erblasser derjenige war, der da den Wortlaut geändert hatte, oder ob es nicht vielleicht auch die Cousine gewesen sein könnte. 

Immer wieder Gerichtsverhandlungen wegen Streichungen

Da sich beide Parteien nicht einigen konnten, kam es zu einem Gerichtsverfahren. Bei dem erneuten Verfahren vor dem OLG Düsseldorf wurde auch aufgrund von Zeugenbefragungen die erste Entscheidung zurückgenommen und das Ehepaar wieder als Erben eingesetzt. Ob dies nun tatsächlich dem Willen des Erblassers entspricht, kann nicht mehr nachvollzogen werden. Denn das Gericht musste so urteilen, weil das Testament in einem unverschlossenen Umschlag übergeben wurde. Damit hätte die Cousine, die das Testament überbrachte, die Möglichkeit gehabt, selbst die Passage durchzustreichen. 

Das ist nur ein Fall unter vielen, denn immer wieder kommt es zu Streitigkeiten und sogar Gerichtsverhandlungen, weil Passagen oder einzelne Wörter in einem handschriftlichen Testament durchgestrichen wurden. Was also tun?

Wie kann man ein handschriftliches Testament ändern?

Natürlich ist es auch möglich, ein handschriftliches Testament zu ändern. Man sollte aber sorgfältig dabei vorgehen:

  • Die Änderungen müssen handschriftlich erfolgen: Wie das übrige Testament auch, müssen die Änderungen eindeutig in der Handschrift des Erblassers erfolgen.
  • Die Änderungen und Durchstreichungen müssen unterschrieben werden: Alles, was nachträglich im Testament geändert wird, muss vom Erblasser bezeugt werden – und zwar mit Datum und Unterschrift. So lässt sich feststellen, welches die gültige Version des Testaments ist.
  • Lieber Zusatz statt Durchstreichung: Damit das Testament übersichtlich bleibt und damit möglichst wenige Raum für Auslegungen bietet, sollte man lieber Änderungen am Ende des Testaments hinzufügen. Dieses Vorgehen ist Durchstreichungen und Abänderungen im Testament selbst vorzuziehen. 
  • Zu unübersichtlich? Neues Testament: Sollten Sie sich als Erblasser dazu entschließen, Ihr Testament mehrmals zu ändern, kann das schnell zu unübersichtlich werden. In diesem Fall raten Experten dazu, ein neues Testament zu verfassen und das alte zu vernichten. Auch in diesem Fall müssen Sie unbedingt daran denken, das Testament mit einem Datum zu versehen. Sollte nämlich ein weiterer letzter Wille auftauchen, an den Sie nicht mehr gedacht haben, ist sofort klar, welches die gültige Version ist. 

 

 

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