Bindungswirkung von Berliner Testament und Erbvertrag

Viele Ehepaare sind sich der möglichen Bindungswirkung eines Berliner Testaments nicht bewusst. Daher gilt es auf diese Wirkung vor der Unterschrift unter das gemeinsame Testament ein besonderes Augenmerk zu werfen. In der heutigen Zeit werden viele Ehen geschieden und neue Partner gefunden. Auch die Situation der Patchworkfamilie kann zu besonderen Problemen im Zusammenhang mit dem Berliner Testament führen. Je komplizierter die familiären Verhältnisse, desto sinnvoller ist der Gang zur Anwaltskanzlei. Doch auch nach dem Tod eines Ehepartners kann in Ausnahmefällen das Berliner Testament zu Fall gebracht werden.

 

Testament und Erbvertrag – Bindungswirkung

Jeder testierfähige Mensch hat das in der Verfassung verankerte Recht sein Testament zu verfügen. Das Erbrecht ist genauso wie das Eigentumsrecht in Artikel 14 des Grundgesetzes manifestiert. Der so genannte Erblasser muss sein Testament handschriftlich mit eigenhändiger Unterschrift verfassen. Der Zusatz von Zeit und Ort kann nach dem Todesfall bei der Prüfung der Wirksamkeit des Testaments hilfreich sein. Dieses einfache Testament kann jederzeit durch das Erstellen eines neuen, jüngeren Testaments widerrufen werden. Im Gegensatz zum Testament entfaltet der vor dem Notar abgeschlossene Erbvertrag Bindungswirkung. Solange kein Rücktrittsrecht im Erbvertrag vereinbart ist, kann dieser nur noch im gegenseitigen Einverständnis geändert oder ganz aufgehoben werden. Erst dann ist der Erblasser wieder vollumfänglich testierfähig. Doch auch das Rücktrittsrecht ist in der Regel an eine Bedingung – meist eine Pflichtverletzung des Vertragspartners – gekoppelt. Neben dem notariellen Erbvertrag kann auch ein gemeinsames Testament der Ehegatten eine Bindungswirkung entfalten.

 

Testamentsform für Ehegatten

In Deutschland ist es nur den Ehegatten möglich ein gemeinsames Testament zu verfassen. Dieses Testament darf von einem der Ehegatten handschriftlich verfasst werden. Beide Ehegatten unterschreiben dieses Testament dann eigenhändig. Im so genannten Berliner Testament setzen sich die Ehegatten – oder auch die Lebenspartner – gegenseitig zu Alleinerben ein. Sie verfügen auch, dass mit dem zweiten Todesfall ein Schlusserbe oder mehrere Schlusserben bestimmt werden. In § 2271 BGB ist gesetzlich festgelegt, dass wechselbezügliche Verfügungen nach dem ersten Todesfall nicht mehr widerruflich sind. Besonders wichtig sind diese wechselbezüglichen Verfügungen in Patchworkfamilien, in denen die in die Ehe mitgebrachten Kinder als Schlusserben eingesetzt werden. Von diesem gemeinsamen Testament kann sich ein überlebender Ehegatte nur noch durch Ausschlagung oder durch Anfechtung lösen.