Erbfolge ohne Testament

Erbfolge ohne TestamentWenn zu Lebzeiten kein Testament erstellt wird, wird natürlich trotzdem der Nachlass der verstorbenen Person vererbt und weitergegeben. Dabei wird das Hab und Gut des Erblassers gemäß der gesetzlichen Erbfolge aufgeteilt. Birgt dies generell Nachteile? Ist das für den Erblasser unvorteilhaft oder für die Erben evt. ein Problem? Nein, das ist grundlegend kein Problem. Die gesetzlich Erbfolge ist ein ziemlich faires System. Wem dies nicht gefällt, der muss halt explizit Vorbereitungen treffen und ein Testament aufsetzen. Darin könnten zum Beispiel einzelne Dinge an bestimmte Erben vermacht werden. Ein gutes Beispiel dafür ist immer die klassische Familienuhr, die von Generation zu Generation vererbt wird. Wenn zum Beispiel ein Familienvater wünscht, dass seine Uhr unbedingt an seinen Sohn gehen soll, kann er solche Wünsche im Testament festhalten. Bei der Erbfolge ohne Testament wird lediglich der Nachlass allgemein geregelt.

Erbfolge ohne Testament verstehen

Wenn eine Erbfolge ohne Testament vorliegt, wird diese in Deutschland und anderen Ländern der EU wie oben erwähnt durch die gesetzliche Erbfolge geregelt. Dadurch wird genau festgelegt wer überhaupt erbberechtigt ist. Zudem ergibt sich daraus auch in welcher Höhe den jeweiligen Erben ein Anteil vom Erbe zusteht. Als Orientierung bzw. Grundlage verwendet der Gesetzgeber an der Stelle den Grad der Verwandschaft. Die Chance auf einen Anteil vom Erbe steigt, je näher ein möglicher Erbe mit der verstorbenen Person, dem Erblasser, verwandt ist. Dies klingt natürlich logisch, muss jedoch erst einmal aus Sicht der Gesetzgebung formuliert werden.

 

Erbschaft in der Verwandtschaft

Das Erbe wird bei einer Erbfolge ohne Testament, wie bereits erwähnt, zunächst in der Verwandtschaft aufgeteilt. Die Grundlage für die Berechnung der Anteile am Erbe ist der Grad der Verwandtschaft. Dabei wird ein eigener Abkömmling, also ein eigenes Kind, als der höchste Verwandtschaftsgrad angesehen. Wenn der Erblasser Kinder hat, wird das Erbe unter den Kindern in gleichen Teilen aufgeteilt. Man nennt diese auch Erben erster Ordnung. So ist zum Beispiel der Sohn eines Verstorbenen eher erbberechtigt als die Eltern oder andere Verwandte des Erblassers. Hinzu kommt, dass auch die Kinder der Abkömmlinge Erben erster Ordnung sind. Dies sind die Enkel und Urenkel des Erblassers. An der Stelle ist jedoch unbedingt zu beachten, dass diese allerdings nur erbberechtigt sind wenn Ihre ansonsten erbberechtigten Elternteile bereits verstorben sind. Die weiteren direkten Verwandten wie die Eltern des Erblassers sowie Abkömmlinge der Eltern, also Bruder und Schwester des Erblassers, sind Erben zweiter Ordnung. Diese sind bei einer Erbfolge ohne Testament nur erbberechtigt, wenn es keine Erben erster Ordnung gibt. Es gibt noch weitere Abstufungen. Mehr dazu finden Sie in unserem Artikel zur gesetzlichen Erbfolge.

 

Erbfolge für Ehegatten

Eine Besonderheit bei der Erbfolge ohne Testament sind Ehegatten. Diese gelten aus der Sicht des Gesetzgebers nicht als Verwandte, da sich die Verwandtschaft auf Blutsverwandtschaft und Adoption bezieht. Eine Ehegatte kann daher per Definition nicht als Verwandter gelten. Als erste Besonderheit gilt dabei zum Beispiel, dass der gemeinsame Hausrat und die Hochzeitsgeschenke dem hinterbliebenen Ehepartner in vollem Umfang zustehen. Darüber hinaus stehen dem Ehegatten 1/4 des Erbes zu, wenn Erben erster Ordnung vorhanden sind. Ist dies nicht der Fall, sprich es gibt keine Kinder oder Enkel der Kinder die ein Anspruch auf das Erbe haben, aber Erben zweiter Ordnung, so erhält der Ehegatte die Hälfte des Erbes. Wenn auch keine Erben zweiter Ordnung mehr existieren, so erbt der Ehegatte alles.