Gesetzliche Erbfolge

gesetzliche ErbfolgeDie sogenannte gesetzliche Erbfolge ist ein gesetzlich verankerter Rahmen. Er legt maßgeblich die „Standardreihenfolge“ der Aufteilung eines Erbes fest, sowohl wer überhaupt erbberechtigt ist und zudem wie groß der Anteil der Erben im einzelnen ausfällt. Man nennt sie gesetzliche Erbfolge, da die Erbfolge ganz allgemein beeinflusst werden kann, zum Beispiel durch ein Testament. In diesem Artikel möchten wir ein wenig Licht ins Dunkel bringen und erklären, wie die gesetzliche Erbfolge funktioniert und aufgebaut ist.

Erbschaften innerhalb der Verwandtschaft

Innerhalb der Verwandtschaft eines verstorbenen wird die Erbfolge durch sogenanntes Ordnungssystem festgelegt. Diese nennt man die gesetzliche Erbfolge. Es unterteilt die Verwandtschaft nach dem Verwandtschaftsgrad und baut die dabei entstehende Ordnung hierarchisch auf. Nahe Verwandte eines verstorbenen rücken hierbei automatisch weiter nach oben und entfernter Verwandte automatisch nach unten. Die einzelnen Verwandten eines Verstorbenen werden quasi priorisiert. Doch wer gehört nun in welche Kategorie? Ein Blick in das BGB verrät es:

  • 1. Ordnung: Der § 1924 BGB legt die Abkömmlinge der verstorbenen Person als gesetzlichen Erben erster Ordnung fest. Sie erben zu gleichen Teilen. Auch die Enkel, Urenkel usw. der verstorbenen Person werden als Erben erster Ordnung angesehen, stehen in der Erbfolge jedoch unter ihren Eltern. Die Enkel, Urenkel usw. erben nicht, wenn jeweils das in der Hierarchie übergeordnete Elternteil, welches mit dem Verstorbenen direkt verwandt war, noch am Leben ist.
  • 2. Ordnung: Gemäß § 1925 BGB gelten die Eltern des Erblassers, ebenso wie deren Abkömmlinge (Bruder, Schwester, etc des Verstorbenen), als Erben 2. Ordnung. Vorrang haben hier die Eltern vor ihren eigenen Kindern. Ist ein Elternteil verstorben erbt der andere die Hälfte. Der Rest wird unter dem Abkömmlingen des verstorbenen Elternteils aufgeteilt.
  • 3. Ordnung: Die Erben dritter Ordnung sind die Großeltern des Erblassers, genau wie deren Abkömmlinge. Weitere Details dazu siehe § 1926 BGB.
  • 4. Ordnung: Die Urgroßeltern sowie deren Kinder gelten als Erben in der vierten Ordnung. Festgelegt wird dies im § 1928 BGB.
  • 5. Ordnung und weiter: entfernte Voreltern, die im Stammbaum der Verstorbenen Person eine Rolle spielen. Siehe dazu § 1929 BGB

Die gesetzliche Erbfolge ist also eigentlich sehr einleuchtend. In der Praxis sind die Erben in der ersten und zweiten Ordnung der Regelfall, weniger häufig die dritte Ordnung. Alle weiteren treten ebenfalls auf, sind jedoch deutlich weniger stark frequentiert als die darüber gestellten Ordnungen.

Erbe bei Ehegatten

Ein Ehepartner ist mit dem anderen Ehepartner nicht verwandt und ist daher nicht in den verschiedenen Ordnungsstufen berücksichtigt worden. Die gesetzliche Erbfolge muss über besondere Regelungen auch den Ehepartner absichern. Gesondert festgelegt wurde zudem, dass dem hinterbliebenen Ehegatten der gemeinsame Hausrat sowie die Hochzeitsgeschenke zustehen. Diese Güter werden vom Erbe generell ausgenommen.

Die Höhe des sonstigen Erbes ergibt sich aus den sonstigen hinterbliebenen Personen und deren Ordnungsstufe. Wenn Verwandte der ersten Ordnung vorhanden sind, so erbt der Ehegatte 1/4 des Erbes. Ist dies nicht der Fall, es sind jedoch noch Verwandte der zweiten Ordnung vorhanden, erbt der Ehegatte die Hälfte des Erbes. Wenn Verwandte aus den weiteren Ordnungsstufen vorhanden sind, erbt der Ehegatte dennoch alles.

Die Angaben setzen eine vollständig intakte Ehe voraus. Es darf noch keine Scheidung eingereicht worden sind. Die gesetzliche Erbfolge kennt an der Stelle noch weitere Differenzierungen, die jedoch stark ins Detail gehen und im Einzelfall beleuchtet werden müssen. Genaue Informationen dazu finden Sie in § 1931 BGB bis § 1934 BGB.